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Entscheidungen, die heute getroffen werden, beeinflussen häufig Ihre Risikoposition in der Zukunft.

Spezialkenntnisse

Compliance, Internal Investigations, Einbeziehung und Geldwäsche

Compliance

Bedingt durch das vermutlich noch im ersten Quartal dieses Jahres in Kraft tretende neue Unternehmensstrafrecht, dann Verbandsstrafrecht genannt, werden Compliance-Systeme in Zukunft auch für mittelständische Unternehmen zwingend sein. In Zukunft gilt ein Ermittlungszwang bei unternehmensbezogenen Straftaten auch gegen das Unternehmen als Rechtsträge (bis heute gilt das Opportunitätsprinzip). Allein im Steuerstrafrecht ist dann mit ca. 30.000 Steuerstrafverfahren gegen Unternehmen zu rechnen. Die Bußgelder, die schon jetzt bis zu zehn Millionen Euro je Verstoß betragen können, werden deutlich erhöht und können bis zu 10% der Jahresumsatzes betragen. Schon das heutige Recht erlaubte – bedingt durch die Vielzahl von Verstößen – eine Geldbuße von 1 Mrd. gegen VW und 800 Mio. gegen Audi. Um sich präventiv gegen ein Verfahren zu schützen, ist ein Compliance-System dringend erforderlich. Die neue Rechtslage wird vorhersehen, dass man bei einem funktionierenden Compliance-System von der Verhängung einer Geldbuße absehen kann.

Internal Investigations

Das neue Recht wird erstmalig Internal Investigations regeln. Für die Frage, ob ein Bußgeld deutlich reduziert wird, oder ob man ganz von einer Geldbuße absehen kann, wird in Zukunft entscheidend sein, ob das Unternehmen bei Bekanntwerden des Verstoßes intern ermittelt, die rechtlich gebotenen Konsequenzen selbst zieht sowie mit der Staatsanwaltschaft kooperiert.

Einbeziehung

Basierend auf einer EU-Richtlinie wurde 2018 das Recht der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB neu geschaffen. Taterträge müssen nun zwingend abgeschöpft werden, und zwar nicht nur beim Täter, sondern auch beim wirtschaftlich Begünstigten. Es gilt das Bruttoprinzip, d.h. im Wesentlichen wird der Umsatz (= Tatertrag) und nicht der Gewinn abgeschöpft. Die hieraus resultierenden Risiken für Unternehmen sind gewaltig, erlangt z.B. ein Mitarbeiter einen Auftrag durch Vorteilsgewährung, kann die Einziehung des gesamten daraus resultierenden Umsatzes angeordnet werden. Die Praxis beginnt langsam, von dem Instrumentarium Gebrauch zu machen. Die Einziehung kann auch angeordnet werden, wenn das Verfahren gegen den Täter eingestellt wird oder kein Täter ermittelbar ist.

Geldwäsche

Nach dem neuen GWG (Geldwäschegesetz) hat jedes Unternehmen Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und entsprechende Strukturen und Prozesse zu etablieren sowie Verdachtsfälle zu melden. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu EUR 5 Mio.

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